Vorgesellschaft

Vorgesellschaft
Gründergesellschaft, Vorgründungsgesellschaft; ein nach Abschluss des  Gesellschaftsvertrages entstandener  nicht rechtsfähiger Verein, der bis zur handelsrechtlichen Errichtung einer Kapitalgesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister besteht (§ 41 AktG, § 11 GmbHG).
- Buchführungspflicht: V. ist buchführungspflichtig.
- Steuerrecht: Die V. bildet mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft dasselbe Rechtssubjekt, wird also mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer herangezogen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen (Entfaltung einer nach außen hin in Erscheinung tretenden Geschäftigkeit bzw. Erwerb von Vermögen) erfüllt sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gründergesellschaft — ⇡ Vorgesellschaft …   Lexikon der Economics

  • Vorgründungsgesellschaft — ⇡ Vorgesellschaft …   Lexikon der Economics

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